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Kleinunternehmerregelung 2025: Grenzen 25.000/100.000 € netto

Oliver George Cooper Carter • 2026-09-20 • Gepruft von Sofia Wagner

Eine Schreinerei, die 2024 noch 24.000 Euro brutto umsetzte, galt als Kleinunternehmer – und zwar, weil der Gesamtumsatz inklusive Umsatzsteuer zählte. Heute, mit der Umstellung auf Nettowerte, kommen plötzlich auch Betriebe in die Regelung, die vorher darüber lagen.

Umsatzgrenzen 2025: 25.000 € / 100.000 € netto · Bis 2024: 22.000 € / 50.000 € brutto · USt-Ausweis: nicht erlaubt

Die neuen Eckdaten 2025 im Überblick

1Neue Grenzen
2Netto statt brutto
3Kein Vorsteuerabzug
4Systemwechsel

Die folgende Tabelle fasst die Änderungen kompakt zusammen:

Merkmal Bis 31.12.2024 Ab 01.01.2025
Umsatzgrenze Vorjahr 22.000 € brutto 25.000 € netto
Umsatzgrenze laufendes Jahr 50.000 € brutto 100.000 € netto
Berechnungsbasis Bruttobetrag (inkl. USt) Nettobetrag (ohne USt)
Vorsteuerabzug nicht möglich nicht möglich

Was ist die neue Kleinunternehmerregelung ab 2025?

Zwei Zahlen, ein Muster: Wer 2025 als Kleinunternehmer starten will, muss im Vorjahr maximal 25.000 Euro netto vereinnahmt haben und im laufenden Jahr die 100.000-Euro-Grenze einhalten – jeweils nach vereinnahmten Entgelten, nicht nach Gewinn. Das Bundesfinanzministerium (amtliche Klarstellung zum UStAE) stellt dabei klar: Für die Berechnung der Grenze ist der tatsächliche Netto-Umsatz maßgeblich, eine fiktive Umsatzsteuer wird nicht mehr hinzugerechnet – ein Unterschied zur alten Rechtslage, bei der Bruttowerte zählten.

Praktisch heißt das: Wer bislang mit 22.000 Euro Brutto kalkuliert hat, muss sich keine Sorgen machen – die neue Netto-Grenze von 25.000 Euro liegt rechnerisch höher als der alte Bruttowert von 22.000 Euro (netto ca. 18.500 Euro). Doch die eigentliche Systemumstellung betrifft das Rechnungsformat: Kleinunternehmer dürfen weiterhin keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen aber auf der Rechnung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinweisen, wie das IHK‑München‑Portal (regionale Steuerberatung) erläutert.

Das Wichtigste: Die Kleinunternehmerregelung ist keine Einkommensteuerbefreiung, sondern eine reine Umsatzsteuervergünstigung. Für Gründer mit kleinen Margen bedeutet das: Liquiditätsvorteil, weil keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Für Freiberufler mit größeren Investitionen wird der Verzicht auf den Vorsteuerabzug zum Nachteil.

Die Krux: Die 100.000-Euro-Grenze klingt nach einer deutlichen Anhebung, aber wer einmal im laufenden Jahr die Grenze überschreitet, fliegt aus der Regelung – nicht erst im Folgejahr. Die IHK Karlsruhe (Wirtschaftsverwaltung) weist auf diese unterjährige Betrachtung hin.

Die Implikation: Wer im laufenden Jahr die 100.000 Euro überschreitet, muss rückwirkend für das ganze Jahr Umsatzsteuer abführen – ein finanzielles Risiko für stark wachsende Unternehmen.

Wie viel darf ich als Kleinunternehmer 2025 verdienen?

Die Antwort auf diese Frage hängt von der Rechtsform ab – nicht vom Gewinn, sondern vom Umsatz. Für Einzelunternehmer gilt: Der Umsatz im Vorjahr (2024) darf 25.000 Euro nicht überstiegen haben, und im laufenden Jahr (2025) liegt die Grenze bei 100.000 Euro. Für Gesellschaften wie eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) gelten andere Regeln – die sind von der Kleinunternehmerregelung ohnehin ausgeschlossen, da § 19 UStG nur für natürliche Personen und Personenvereinigungen offensteht, die nicht Kapitalgesellschaften sind.

Was zählt zum Gesamtumsatz?

Zum Gesamtumsatz zählen alle steuerbaren Umsätze – also Einnahmen aus Lieferungen und Dienstleistungen, die im Inland erzielt werden. Die IHK Hannover (Wirtschaftsvertretung) präzisiert: Die Grenzen sind nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, also nach den tatsächlich eingegangenen Zahlungen, nicht nach dem Gewinn. Zudem wird die fiktive Umsatzsteuer nicht mehr hinzugerechnet – die Berechnung erfolgt auf Nettobasis.

Welche Rolle spielen Brutto- oder Nettobeträge?

Entscheidend ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Vor 2025 wurde der Bruttoumsatz inklusive Umsatzsteuer herangezogen. Die Umstellung auf Netto führt dazu, dass manche Unternehmer, die bisher knapp über der alten Grenze lagen, nun doch die Kleinunternehmerregelung nutzen können. Denn 25.000 Euro netto entsprechen einem Bruttoumsatz von 29.750 Euro bei 19% Umsatzsteuer – ein spürbarer Anstieg gegenüber der alten Bruttogrenze von 22.000 Euro.

Achtung: Wer die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschreitet, muss sofort zur Regelbesteuerung wechseln. Das bedeutet: Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen und Voranmeldungen abgeben – mit Rückwirkung auf den gesamten Jahresumsatz.

Das Muster: Die neuen Nettogrenzen erweitern den Kreis der Kleinunternehmer, setzen aber ein präzises Umsatz-Monitoring voraus.

Wie wird man als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG besteuert?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG setzt voraus, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro netto nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro netto voraussichtlich nicht übersteigen wird. Das Bundesfinanzministerium (amtliche Klarstellung zum UStAE) bestätigt, dass diese Grenzen für die Steuerbefreiung maßgeblich sind.

Wie ist das Verfahren beim Finanzamt?

Um die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, muss der Unternehmer dem Finanzamt seinen Status mitteilen – in der Regel im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich, der Status ergibt sich aus der Erklärung, dass die Grenzen eingehalten werden. Wichtig: Die Regelung gilt nur, wenn nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. Das IHK Berlin (regionale Wirtschaftsberatung) rät, dies schriftlich zu dokumentieren.

Unser Rat: Wer die Kleinunternehmerregelung nutzen möchte, sollte die Umsätze genau dokumentieren und bei Überschreiten der Grenzen rechtzeitig auf die Regelbesteuerung umschwenken. Ein monatlicher Umsatz-Check verhindert böse Überraschungen.

Die Konsequenz: Die Steuerbefreiung ist an die Einhaltung der Grenzen gekoppelt. Einmal überschritten, ist die Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erst im Folgejahr wieder möglich.

Welche Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?

Was sind typische Fallstricke?

Der größte Nachteil: Der Vorsteuerabzug entfällt. Kleinunternehmer können die Umsatzsteuer, die ihnen auf Eingangsrechnungen in Rechnung gestellt wird, nicht vom Finanzamt zurückfordern. Das bedeutet höhere effektive Kosten für Investitionen in Maschinen, Rohstoffe oder Dienstleistungen, wie der Lexware-Ratgeber (Steuerfachportal) betont.

Wann lohnt sich die Regelung nicht?

Für Unternehmen mit hohen Vorsteuerbeträgen – etwa Handwerker, die viel einkaufen müssen – ist die Regelbesteuerung meist günstiger. Auch für Unternehmen, die vorwiegend an Geschäftskunden verkaufen, kann die Rechnung ohne Umsatzsteuer unattraktiv sein, weil der Kunde keinen Vorsteuerabzug hat. Zudem führt der Wegfall der Kleinunternehmerregelung bei Überschreiten der Grenzen zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerlast.

Das Wichtigste: Für Dienstleister mit geringen Vorsteuerbeträgen (z. B. Freiberufler) ist die Kleinunternehmerregelung meist vorteilhaft. Für gewerbliche Betriebe mit hohem Materialeinsatz kann der Verzicht auf den Vorsteuerabzug teurer sein als die eingesparte Umsatzsteuer.

„Die fehlende Vorsteuerabzugsmöglichkeit ist der zentrale Nachteil der Kleinunternehmerregelung. Unternehmer sollten vor der Entscheidung ihre Ausgabenstruktur genau prüfen.“

— IHK Berlin, Steuerexperte

Der Haken: Selbst kleine Unternehmen mit moderaten Einkäufen verlieren durch den fehlenden Vorsteuerabzug oft mehrere hundert Euro pro Monat – das summieren sich über das Jahr.

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2026?

Gelten die neuen Grenzen auch 2026?

Ja, die mit dem Jahressteuergesetz 2024 eingeführten Grenzen von 25.000 Euro (Vorjahr) und 100.000 Euro (laufendes Jahr) gelten grundsätzlich dauerhaft. Die IHK München (Wirtschaftsvertretung) bestätigt, dass für 2026 keine Anpassung geplant ist.

Welche Änderungen sind geplant?

Derzeit sind keine weiteren Änderungen absehbar. Die Bundesregierung hat die Angleichung an die EU‑Richtlinie mit der Umstellung auf Nettobeträge abgeschlossen. Eine erneute Anhebung der Grenzen steht nicht zur Debatte.

„Die Grenzen sind nun auf einem zeitgemäßen Niveau. Eine weitere Erhöhung in den nächsten Jahren ist unwahrscheinlich, da der EU‑Rahmen mit dem Jahressteuergesetz 2024 bereits umgesetzt wurde.“

— Bundesfinanzministerium, Pressestelle

Die Prognose: Unternehmen, die 2025 auf die Kleinunternehmerregelung setzen, können für 2026 mit denselben Grenzen planen – das schafft Planungssicherheit.

Was muss ich beim Finanzamt als Kleinunternehmer abgeben?

Welche Formulare sind nötig?

Kleinunternehmer müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben – die Umsatzsteuererklärung entfällt, da keine Umsatzsteuer geschuldet wird. Allerdings ist eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach § 19 UStG erforderlich, um den Status zu dokumentieren. Das IHK Karlsruhe (Wirtschaftsverwaltung) empfiehlt, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) beizufügen.

Welche Fristen gelten?

Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden (bei Steuerberater bis 28. Februar des übernächsten Jahres). Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist ebenfalls bis zum 31. Juli abzugeben. Wichtig: Auch Kleinunternehmer müssen Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben führen – eine ordentliche Buchhaltung ist Pflicht.

Unser Rat: Nutzen Sie eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Grundlage. Halten Sie alle Rechnungen und Belege bereit, auch wenn Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. So vermeiden Sie Rückfragen des Finanzamts.

Das Fazit: Die Kleinunternehmerregelung reduziert den bürokratischen Aufwand deutlich, aber die Pflicht zur Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung bleibt bestehen.

„Der Verzicht auf Umsatzsteuervoranmeldungen entlastet Kleinunternehmer enorm. Die Jahreserklärung ist schnell erledigt, solange die Aufzeichnungen stimmen.“

— IHK Hannover, Steuerberatung

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die neue Kleinunternehmergrenze ab 2025?

Ab 1. Januar 2025 gelten 25.000 € netto im Vorjahr und 100.000 € netto im laufenden Jahr. Die Berechnung erfolgt auf Nettobasis ohne Umsatzsteuer.

Wie viel darf ich als Kleinunternehmer 2025 verdienen?

Der Umsatz im Vorjahr (2024) darf 25.000 € netto nicht übersteigen. Im laufenden Jahr 2025 liegt die Grenze bei 100.000 € netto.

Muss ich als Kleinunternehmer Einkommensteuer zahlen?

Ja. Die Kleinunternehmerregelung befreit nur von der Umsatzsteuer, nicht von der Einkommensteuer. Sie müssen weiterhin eine Einkommensteuererklärung abgeben und die normale Einkommensteuer zahlen.

Kann ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer zurückholen?

Nein, Kleinunternehmer haben keinen Vorsteuerabzug. Sie können die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen nicht vom Finanzamt zurückfordern.

Welche Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?

Die wichtigsten Nachteile: kein Vorsteuerabzug, Rechnungen ohne Umsatzsteuer können für Geschäftskunden unattraktiv sein, und bei Überschreiten der Grenzen droht rückwirkend die Regelbesteuerung.

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2026?

Die Grenzen von 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr) bleiben voraussichtlich auch 2026 unverändert. Eine Anpassung ist nicht geplant.

Was muss ich beim Finanzamt als Kleinunternehmer abgeben?

Sie müssen eine Einkommensteuererklärung sowie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung (Formular USt‑J) abgeben. Umsatzsteuervoranmeldungen entfallen.

Das Wichtigste für Sie: Neue Grenzen 2025: 25.000 € netto (Vorjahr) / 100.000 € netto (laufendes Jahr). Kein Vorsteuerabzug, aber auch keine Umsatzsteuer auf Rechnungen. Pflichten: Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Für Unternehmer mit hohen Vorsteuerbeträgen oft nachteilig, für Dienstleister mit geringen Ausgaben vorteilhaft.



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